Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 03.09.1991

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2042/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5536
VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2042/87 (https://dejure.org/1990,5536)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.05.1990 - 7 UE 2042/87 (https://dejure.org/1990,5536)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Mai 1990 - 7 UE 2042/87 (https://dejure.org/1990,5536)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - "Fiktive Fahrtkosten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 235 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 76
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962

    Grundrechtsklage wegen Erstattung von Schülerbeförderungskosten; Bestimmung der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2042/87
    Auch die Ausführungen des Hessischen Staatsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 25.07.1987 - P. St. 962 - stünden seiner, des Beklagten, Auslegung nicht entgegen.

    Der Staatsgerichtshof erklärte mit Beschluß vom 25.07.1984 (P. St. 962, StAnz. S. 1581) § 34 SchVG in der damals geltenden Fassung für verfassungsmäßig.

  • StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 997

    Grundrechtsklage gegen gerichtliche Entscheidung; Schülerbeförderungskosten;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2042/87
    Der Senat teilt die Auffassung des Staatsgerichtshofs, daß diese Gründe auch für die Neufassung des § 34 SchVG vom 17.12.1980 gelten (Beschluß vom 25.07.1984, P. St. 997, StAnz. S. 1585, 1589, rechte Spalte).

    Davon geht offenbar auch der Staatsgerichtshof aus, da seine oben zitierten Ausführungen zu den fiktiven Beförderungskosten aus dem Beschluß vom 25.07.1984 (StAnz. S. 1581) in einem weiteren Beschluß vom selben Tag (P. St. 997, StAnz. S. 1585, 1589) enthalten sind, der (auch) § 34 SchVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.12.1980 betrifft.

  • BVerwG, 04.02.1982 - 7 B 143.81

    Erstattung von durch den Besuch eines privaten Gymnasiums entstehenden

    Auszug aus VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2042/87
    Für die frühere Fassung des § 34 SchVG vom 25.10.1977 (GVBl. I S. 413) wurde ein solcher Anspruch - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur einhellig bejaht (Hess. VGH, Urteile vom 23.03.1981 - 6 OE 45/80 - und vom 13.04.1981 - 6 OE 23/80 - vgl. auch BVerwG DVBl. 1982, 729 und die Nachweise in dem zur späteren Gesetzesfassung ergangenen Urteil desselben Senats vom 21.06.1985 - 6 OE 23/83 -).
  • VGH Hessen, 23.02.1990 - 7 UE 3284/89

    Zum Umfang der Erstattung von Schülerbeförderungskosten

    Auszug aus VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2042/87
    Dieses Gymnasium ist dem gleichen Bildungsweg zuzurechnen, wie die damals von dem Sohn des Klägers besuchte schulformbezogene (additive) Gesamtschule H. (vgl. dazu, daß der gymnasiale Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule kein gesonderter Bildungsweg ist, das Urteil des Senats vom 23.02.1990 - 7 UE 3284/89).
  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10

    Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei

    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16. Mai 1990, NVwZ-RR 1991, 76).
  • OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10

    Einstweilige Anordnung, Schülerbeförderung, nächstgelegene Schule, staatlich

    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8.3.1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27.1.1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16.5.1990, NVwZ-RR 1991, 76).Vor diesem Hintergrund stellt sich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2010 normierte Erstattungsanspruch als eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende "freiwillige" Leistung des Antragsgegners dar.
  • VGH Bayern, 30.01.2007 - 7 ZB 06.781
    Soweit der Kläger auf davon abweichende Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1990 (Az. 7 UE 2042/87) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1996 (Az. 9 S 1955/93) hinweist, kann daraus bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung abgeleitet werden, weil sich diese Rechtsprechung auf andere Bundesländer bezieht und im Übrigen auf einer anderen gesetzlichen Ausgangslage basiert.
  • VG Darmstadt, 14.05.2009 - 7 K 2381/06

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten in fiktiver Berechnung

    Auch aus dem Urteil des Hessischen VGH vom 16.05.1990 - 7 UE 2042/87 -, mit der sich der Senat - soweit ersichtlich - erstmals mit dem Problem der Erstattung von Kosten für den Schulweg zu einer anderen als der zuständigen Schule befasste, kann der Beklagte keine Argumente für seine Rechtsauffassung herleiten.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 03.09.1991 - 7 UE 2042/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8224
VGH Hessen, 03.09.1991 - 7 UE 2042/87 (https://dejure.org/1991,8224)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.09.1991 - 7 UE 2042/87 (https://dejure.org/1991,8224)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. September 1991 - 7 UE 2042/87 (https://dejure.org/1991,8224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 Abs 1 S 1 GKG, § 13 Abs 2 GKG, § 16 Abs 1 GKG, § 17 Abs 1 GKG, § 17 Abs 3 GKG
    Streitwertbemessung in Schülerbeförderungskostensachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 23.02.1990 - 7 UE 3284/89

    Zum Umfang der Erstattung von Schülerbeförderungskosten

    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.1991 - 7 UE 2042/87
    Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat geboten, in Anknüpfung an die frühere Rechtsprechung des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. vom 1. Dezember 1980 - VI TE 1606/80 -) bei der Streitwertfestsetzung in Schülerbeförderungskostensachen, sofern der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen noch nicht feststeht und deshalb § 13 Abs. 2 GKG nicht zur Anwendung kommen kann, grundsätzlich den Jahresbetrag als für die Streitwertbemessung maßgebend anzusehen (Hess. VGH, Beschl. vom 16. April 1991 - 7 UE 3284/89 -, wobei hier offen bleiben kann, ob insoweit eher an eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1 oder von § 17 Abs. 1 GKG zu denken ist, weil beide Vorschriften übereinstimmend auf den Zeitraum eines Jahres abstellen.
  • BVerwG, 08.09.1987 - 3 C 3.81
    Auszug aus VGH Hessen, 03.09.1991 - 7 UE 2042/87
    Die Vorschrift mag freilich als Orientierungsmaßstab auch für in ihr nicht aufgeführte wiederkehrende Leistungen dienen können, die ebenfalls in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen ihre Wurzel haben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 8. September 1987 - 3 C 3/81 -, NVwZ 1988, 1019), und sie ist unter Berufung auf den in ihr zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken von dem früher für das Schulrecht zuständigen 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zuletzt auch für die Streitwertbemessung in Schülerbeförderungskostensachen herangezogen worden (vgl. z.B. Beschl. vom 17. September 1989 - 6 TE 1464/89 -).
  • VGH Hessen, 17.01.2003 - 7 UZ 2265/02

    Nächstgelegene Schule - Bildungsgang

    Dieser ist nämlich nach der Rechtsprechung des Senats maßgebend, wenn es ganz allgemein um das Bestehen der Erstattungspflicht dem Grunde nach für einen noch unbestimmten in die Zukunft reichenden Zeitraum geht (Hess. VGH, Be. v. 03.09.1991 - 7 UE 2042/87 -, v. 11.09.2002 - 7 TE 2349/02 - u. v. 20.12.2002 - 7 TE 2367/02 -).
  • VG Weimar, 06.12.2007 - 2 K 535/06

    Kostenerstattung einer Beförderung zu einer Integrierten Gesamtschule in Höhe der

    Da es der Klägerin - bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung der 1. Instanz - ganz allgemein um das Bestehen der Erstattungspflicht dem Grunde nach für einen noch unbestimmten in die Zukunft reichenden Zeitraum geht, ist grundsätzlich der Jahresbetrag für die Streitwertbemessung maßgeblich (vgl. HessVGH, Beschl. v. 03.09.1991 - 7 UE 2042/87 -).
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